Muhet B.
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kurzen Straßenstrecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung
bis zum Wiedereingangsamt eintreten.
Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche
nur in einfachen Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amt-
lich zu prüfen und im Deklarationsschein anzugeben.
Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen
den Sendungen von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit
amtlichem Verschluß denselben beizugeben.
Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Al-
koholgehalt des Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so ge-
nügt eine probeweise Ermittelung des Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen
gegen die Deklaration ergeben.
S. 6.
Abfertigung der Poststücke.
Bezüglich der Poststücke ist nach §. 17 des Regulativs über die zollamtliche Be-
handlung der mit den Posten ein-, aus= oder durchgehenden Gegenstände zu verfahren.
S. 7.
Abfertigung von Eisenbahngütern in verschlossenen Eisenbahnwagen.
Wenn Guüter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen
von Inland durch zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat
die Eisenbahnverwaltung statt der nach §§. 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein
Ladungsverzeichniß nach Muster B in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Re-
visionshandlungen beschränken sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der Verschluß-
. fähigkeit der Wagen und Anlegung des amtlichen Verschlusses an denselben.
8. 8.
Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend.
8. 9.
Abfertigung bei dem Ausgangsamt; Fristbestimmung.
Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen
und den Ausgang derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach