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Maßgabe der vorstehenden Paragraphen bei einem Amt im Innern stattgefunden hat,
so sind die Waaren nebst den amtlich beurkundeten beiden Exemplaren des Deklarations-
scheins (Ladungsverzeichnisses) dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet als-
dann, wenn die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, in der Regel nur eine
Prüfung der Zahl, der äußeren Beschaffenheit der Kolli und des Verschlusses derselben
beziehungsweise der Laderäume statt.
Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des
zwischenliegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wie-
dereinfuhr der Waaren.
Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§. 10)
zu bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei
dem Wiedereingangsamt auszuhändigen.
8. 10.
Buchführung.
Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notizbuch nach
Muster C. 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung geschieht, Mußer C. 1.
ein Notizbuch nach Muster C. 2. Muster C. 2
Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins "·
(Ladungsverzeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C. 1, das erledigte Unikat den-
jenigen zum Notizbuch C. 2.
Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach Ab-
lauf des Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden.
. 11.
Verfahren bei dem Wiedereingangsamt. Schlußabfertigung bei demselben.
Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren erhalten
in der Regel, die nach 8. 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen die
Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamt.
Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hinsicht-
lich der Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Laderäume
und des Verschlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei verschlos-
senen Gütern mit Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt.