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Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere
bei öfterer Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art auch bei verschlossenen Gütern eine
spezielle Revision vorzunehmen.
Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene
Güter handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände ergeben
haben, oder wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden Waaren
bestehen.
In unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probe-Ermittelungen nicht
ausgeschlossen.
Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach
bewirkter Eintragung in das Notizbuch C. 2 in freien Verkehr gesetzt.
S. 12.
Ueberweisung an ein Amt im Innern zur Schlußabfertigung.
Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertigung nach
Maßgabe des §. 41 Abs. 4 oder des §. 52 oder des §. 63 und ff. des Vereins-Zollge-
setzes begehrt wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende Amt im
Innern lediglich in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt.
Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Ver-
gleichung der Sendung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat,
verschlossene Güter zur schließlichen Abfertigung an ein Amt im Innern verwiesen wer-
den. Die Ladung ist alsdann unter Belassung des Verschlusses mit Begleitschein 1 und
unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerks auf dem Deklarationsschein ohne Ein-
trag in das Notizbuch C. 2 weiter abzufertigen.
Bei dem Erledigungsamt im Innern ist sodann nach Maßgabe des §. 11 die Schluß-
abfertigung zu bewirken.
§. 13.
Wiederholte Berührung des Auslandes.
Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch da-
Ausland gehen, so kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines
neuen Deklarationsscheins der ursprünglich ausgestellte Schein für die wiederholte Durch-
fuhr benutzt werden.