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gleichlautender Weise abzufassen sind, müssen vor deren Benützung der Genehmigung des
Ministeriums des Innern unterstellt werden.
8. 7.
Jeder Beförderungs-Vertrag muß folgende Bestimmungen enthalten:
a) Namen, Stand und Alter des Auswanderers und den bisherigen Wohnort desselben,
die Namen des Auswanderungs-Unternehmers, des Auswanderungs-Agenten, und
falls der Vertrag von einem Unteragenten abgeschlossen worden ist, auch denjenigen
des Unteragenten,
b) den Einschiffungs= und den Bestimmungs-Hafen, den Tag, an welchem der Aus-
wanderer in dem Einschiffungshafen eintreffen muß, eine genaue Bezeichnung des
Tags, an welchem die Einschiffung in dem betreffenden Seehafen erfolgt, sowie des
Schiffes, mit der Angabe, ob Dampf= oder Segelschiff und mit dem ausdrücklichen
Beisatz, daß im Fall der Abfahrtsverhinderung an die Stelle des bestimmten Schiffes
nur ein gleichtüchtiges Schiff derselben Art treten darf,
P) die Verpflichtung, den Auswanderer auf dessen Verlangen gegen zum Voraus be-
stimmte Vergütung in den Seeplatz zu befördern, während der Reise dahin sowie
in dem Seeplatz von dem Eintreffen daselbst bis zu dem für die Abfahrt des Schiffs
bestimmten Tage zu verpflegen und zu verköstigen, auch dessen Ausrüstung mit den
für die Seereise erforderlichen Bettstücken und sonstigen Gegenständen zu besorgen,
4) die Verpflichtung, den Auswanderer im Falle einer von ihm nicht selbst verschuldeten
Verzögerung der Abfahrt über den im Vertrag bestimmten Zeitpunkt, und zwar
ohne allen Vorbehalt, mag auch die Verzögerung nur durch Zufall und höhere
Gewalt herbeigeführt sein, unentgeltlich bis zur Abfahrt zu verpflegen und zu ver-
köstigen, oder ihm für jeden Tag dieser Verzögerung eine zum Voraus festgesetzte
Geldentschädigung zu gewähren,
eKe) die Verpflichtung, auf Verlangen des Auswanderers die Spedition der Effekten desselben
nach dem Seeplatz und auf das Schiff sowie deren Versicherung während der Reise
zu besorgen, ersteren Falls unter genauer Bezeichnung des Spediteurs im Seeplatze,
l) die Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Seereise und die Bezeichnung