Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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gleichlautender Weise abzufassen sind, müssen vor deren Benützung der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern unterstellt werden. 
8. 7. 
Jeder Beförderungs-Vertrag muß folgende Bestimmungen enthalten: 
a) Namen, Stand und Alter des Auswanderers und den bisherigen Wohnort desselben, 
die Namen des Auswanderungs-Unternehmers, des Auswanderungs-Agenten, und 
falls der Vertrag von einem Unteragenten abgeschlossen worden ist, auch denjenigen 
des Unteragenten, 
b) den Einschiffungs= und den Bestimmungs-Hafen, den Tag, an welchem der Aus- 
wanderer in dem Einschiffungshafen eintreffen muß, eine genaue Bezeichnung des 
Tags, an welchem die Einschiffung in dem betreffenden Seehafen erfolgt, sowie des 
Schiffes, mit der Angabe, ob Dampf= oder Segelschiff und mit dem ausdrücklichen 
Beisatz, daß im Fall der Abfahrtsverhinderung an die Stelle des bestimmten Schiffes 
nur ein gleichtüchtiges Schiff derselben Art treten darf, 
P) die Verpflichtung, den Auswanderer auf dessen Verlangen gegen zum Voraus be- 
stimmte Vergütung in den Seeplatz zu befördern, während der Reise dahin sowie 
in dem Seeplatz von dem Eintreffen daselbst bis zu dem für die Abfahrt des Schiffs 
bestimmten Tage zu verpflegen und zu verköstigen, auch dessen Ausrüstung mit den 
für die Seereise erforderlichen Bettstücken und sonstigen Gegenständen zu besorgen, 
4) die Verpflichtung, den Auswanderer im Falle einer von ihm nicht selbst verschuldeten 
Verzögerung der Abfahrt über den im Vertrag bestimmten Zeitpunkt, und zwar 
ohne allen Vorbehalt, mag auch die Verzögerung nur durch Zufall und höhere 
Gewalt herbeigeführt sein, unentgeltlich bis zur Abfahrt zu verpflegen und zu ver- 
köstigen, oder ihm für jeden Tag dieser Verzögerung eine zum Voraus festgesetzte 
Geldentschädigung zu gewähren, 
eKe) die Verpflichtung, auf Verlangen des Auswanderers die Spedition der Effekten desselben 
nach dem Seeplatz und auf das Schiff sowie deren Versicherung während der Reise 
zu besorgen, ersteren Falls unter genauer Bezeichnung des Spediteurs im Seeplatze, 
l) die Zusicherung hinreichender Verköstigung während der Seereise und die Bezeichnung
	        
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