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dessen, was auf dem Schiffe gewährt wird, insbesondere des Platzes, der Schlaf-
stelle, des Maßes der Kost, des Trinkwassers und des gestatteten Freigepäcks,
8) den Betrag der Vergütung für sonstige im gewöhnlichen Vertrag nicht inbegriffene
Leistungen und den Ausschluß jeder Art von weiteren nicht besonders verabredeten
Anrechnungen,
h) die Verpflichtung, den Auswanderer und dessen Effekten auch in dem Fall um den
bedungenen Preis an den bestimmten Ort zu bringen, wenn das betreffende Schiff
unter Wegs durch irgend einen Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert wird,
i) die Verpflichtung des Auswanderungs-Unternehmers und des Auswanderungs-Agenten,
in Beziehung auf alle aus dem Beförderungs-Vertrag sich ergebenden Rechts-Streitig-
keiten vor den für den Niederlassungsort des Auswanderungs-Agenten zur Zeit des
Vertrags-Abschlusses zuständigen Gerichten Recht zu geben, und auf Einreden, welche
auf etwaige in Betreff der Auswanderung später abgeschlossene, den vorstehenden Be-
stimmungen zuwiderlaufende Verträge gegründet werden möchten, Verzicht zu leisten,
k) die Hinweisung des Auswanderers auf die zum Besten der Auswanderer, insbesondere
deren unentgeltlicher Berathung in den Seeplätzen bestehenden amtlichen Einrichtungen
unter Bezeichnung der Straße und der Haus-Nummer des betreffenden Bureaus.
8. 8.
Das Ministerium des Innern kann die Vermittlung der Beförderung von Aus—
wanderern nach einzelnen Ländern oder Häfen, sowie die Beförderung über außerdeutsche
Häfen überhaupt oder einzelne derselben untersagen oder von besonderen Bedingungen ab-
hängig machen.
8. 9.
Mit solchen Personen, welchen nach den Gesetzen des Bestimmungs-Orts die Ein-
wanderung untersagt ist, dürfen Beförderungs-Verträge nicht abgeschlossen werden.
Deßgleichen ist der Abschluß von Beförderungs-Verträgen mit solchen Personen
untersagt, von welchen der Agent weiß oder annehmen muß, daß sie nach den Gesetzen
des Inlands zur Auswanderung nicht befugt sind.