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60 Stunden fallen. Von letzterer Vorschrift ist vorübergehend eine Ausnahme
gestattet, wenn dieselbe durch eine, im Interesse der Arbeiter erfolgende Aende-
rung in der Art des Schichtenwechsels bedingt wird.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
liegen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten
nicht gestattet.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser
Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn
oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen Leuten eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 241 Stunden gesichert bleibt.
. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht be-
schäftigt sein.
III.
Die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung finden in Walz= und
Hammerwerken mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Ar-
beiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abtheilung bilden.
In Räumen, in welchen junge Leute nach Maßgabe der Vorschriften unter
II beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 3 auszuhängenden
Tefel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die
Bestimmungen unter I und 1I wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten.
Auf Grund des §. 139.a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
erlassen:
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten