Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Staatsanwaltschaft. 
Art. 24. 
Die Staatsanwälte bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten sind nicht 
richterliche Beamte. Sie gehören zu den auf Lebenszeit angestellten Beamten (Art. 2 
Abs. 2 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1870). 
Der erste Staatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte ist vor der Ernennung der ihm 
untergebenen Staatsanwälte gutächtlich zu vernehmen. 
Die Staatsanwälte können jederzeit auf ein anderes staatsanwaltliches oder ein rich- 
terliches Amt von nicht geringerem Rang und ohne Verlust an Gehalt versetzt werden. 
Art. 25. 
Mit zeitweiliger selbstständiger Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staats- 
anwälte bei dem Oberlandesgerichte und den Landgerichten können nur zum Richteramt 
befähigte Personen beauftragt werden. 
Art. 26. 
Bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten wird das Amt der Staatsanwalt- 
schaft durch die Staatsanwälte an den betreffenden Landgerichten und deren Gehülfen oder 
durch besondere Amtsanwälte versehen. 
Die Amtsanwälte werden von dem Justizministerium aus der Zahl der zum Rich- 
teramt befähigten Personen oder der Rechtskundigen, welche die erste höhere Prüfung für 
den Justizdienst bestanden haben, auf jederzeitigen Widerruf ernannt. 
Die Amtsverrichtungen der Amtsanwaltschaft können in Forstrügesachen und bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und 
Gefälle durch Beamte des betreffenden Dienstzweigs, in andern Straffällen durch Polizei- 
beamte wahrgenommen werden. 
Die näheren Bestimmungen über diese Vertretung der Staatsanwaltschaft werden 
im Verordnungswege erlassen. 
Gemeindebeamten kann eine solche Vertretung ohne Zustimmung der Gemeindebehörde 
nicht übertragen werden. 
Art. 27. 
Für einzelne Amtsverrichtungen oder Fälle kann von den ersten Staatsanwälten an 
den Landgerichten die Vertretung der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den 
Schöffengerichten einer anderen hiezu geeigneten Person aufgetragen werden.
	        
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