Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Staatsanwaltschaft.
Art.  24.

Die  Staatsanwälte  bei  dem  Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten  sind  nicht
richterliche  Beamte.  Sie  gehören  zu  den  auf  Lebenszeit  angestellten  Beamten  (Art.  2
Abs.  2  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1870).

Der  erste  Staatsanwalt  bei  dem  Oberlandesgerichte  ist  vor  der  Ernennung  der  ihm
untergebenen  Staatsanwälte  gutächtlich  zu  vernehmen.

Die  Staatsanwälte  können  jederzeit  auf  ein  anderes  staatsanwaltliches  oder  ein  richterliches
  Amt  von  nicht  geringerem  Rang  und  ohne  Verlust  an  Gehalt  versetzt  werden.
Art.  25.

Mit  zeitweiliger  selbstständiger  Wahrnehmung  der  Amtsverrichtungen  der  Staatsanwälte
  bei  dem  Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten  können  nur  zum  Richteramt
befähigte  Personen  beauftragt  werden.

Art.  26.

Bei  den  Amtsgerichten  und  den  Schöffengerichten  wird  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft
  durch  die  Staatsanwälte  an  den  betreffenden  Landgerichten  und  deren  Gehülfen  oder
durch  besondere  Amtsanwälte  versehen.

Die  Amtsanwälte  werden  von  dem  Justizministerium  aus  der  Zahl  der  zum  Richteramt
  befähigten  Personen  oder  der  Rechtskundigen,  welche  die  erste  höhere  Prüfung  für
den  Justizdienst  bestanden  haben,  auf  jederzeitigen  Widerruf  ernannt.

Die  Amtsverrichtungen  der  Amtsanwaltschaft  können  in  Forstrügesachen  und  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und
Gefälle  durch  Beamte  des  betreffenden  Dienstzweigs,  in  andern  Straffällen  durch  Polizeibeamte
  wahrgenommen  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  diese  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  werden
im  Verordnungswege  erlassen.

Gemeindebeamten  kann  eine  solche  Vertretung  ohne  Zustimmung  der  Gemeindebehörde
nicht  übertragen  werden.

Art.  27.

Für  einzelne  Amtsverrichtungen  oder  Fälle  kann  von  den  ersten  Staatsanwälten  an
den  Landgerichten  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Amtsgerichten  und  den
Schöffengerichten  einer  anderen  hiezu  geeigneten  Person  aufgetragen  werden.