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Verhinderungsgründe oder der zufällige Verlust des Fohlens
nachgewiesen wird.
§. 20.
In jedem Bezirke können nur solche Stuten auf Preise
Anspruch machen, welche auf einer der den Bezirk bildenden
Stationen belegt worden sind.
Kein Bewerber kann bei einer Preisevertheilung des Land-
gestüts gleichzeitig für ein Pferd mehr als einen Preis erhalten,
wohl aber kann jeder Pferdebesitzer mit mehreren Stuten zu-
gleich um Preise concurriren.
Früher erworbene Preise schließen ein Pferd von der Con-
currenz nicht aus.
§. 21.
Die Musterung der von Preisbewerbern vorgeführten Stu-
ten und die Auswahl derer, welchen ein Preis zuerkannt wer-
den soll, geschieht durch ein Preisgericht von 5 Sachverständi-
gen, welche der betreffende Distriktspolizeibeamte aus den An-
wesenden, wo möglich aus verschiedenen Orten des Bezirks zu
wählen und sogleich durch Abnahme des Handgelübdes zu ver-
pflichten hat.
Von der Berufung in das Schiedsgericht sind jedoch alle
diejenigen ausgeschlossen, welche als Preisbewerber erscheinen.
Dem Gestütsbeamten bleibt es vorbehalten, auf Bildung
eines neuen Schiedsgerichts anzutragen, wenn er wahrnehmen
sollte, daß bei der Auswahl und Reihung der Preispferde den
bestehenden Vorschriften entgegengehandelt oder ein offenbar un-
rechtes Urtheil gefällt worden ist.
8. 22.
Das Schiedsgericht hat bei Beurtheilung der vorgeführten
Pferde außer den in 8. 19 aufgezählten unerläßlichen Vorbe-
dingungen besonders zu prüfen:
1) ob die Stute ihrer Körperbeschaffenheit nach sich über-
haupt vollständig zur Nachzucht eignet;
2) ob sie von Fehlern frei ist, welche sich notorisch leicht
vererben;
3) ob das Thier gesund, gut genährt und wohl gepflegt ist.