Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Versügung des Ministeriums des nirchen- und Schulwesens, betreffend die mit dem Reifezengniß 
der zehnklassigen Realanstalten in Stuttgart, Ulm und Reutlingen verbundenen Berechtigungen. 
Vom 5. Juni 1879. 
Die zehnklassigen Realanstalten in Stuttgart, Ulm und Reutlingen sind nach einer 
Bekanntmachung des K. Preußischen Kriegsministeriums vom 16. April d. Is. (zu vergl. 
Armee-Verordnungsblatt Nro. 11), sowic nach einer solchen des K. Württembergischen 
Kriegsministeriums vom 24. dess. Monats (zu vergl. K. Württ. Militär-Verord- 
nungsblatt Nro. 14) als berechtigt anerkannt worden, vollgiltige Abiturientenzeugnisse 
im Sinne des §. 3 der Verordnung über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres 
vom 31. Oktober 1861 für diejenigen ihrer Schüler auszustellen, welche im Latein durch 
eine Nachprüfung die für die Ausstellung von Reifezeugnissen einer Realschule 1. Ordnung 
erforderten Kenntnisse nachweisen. Deßgleichen sind dieselben Lehranstalten als berechtigt 
anerkannt worden, Reifezeugnisse für Prima, auf deren Grund die Zulassung zur Por- 
tepcefähnrichsprüfung erfolgen darf, für diejenigen ihrer Schüler auszustellen, welche 
durch eine Nachprüfung im Latein die Reife für die Prima einer Realschule I. Ordnung 
nachweisen. 
Ueber die näheren Modalitäten wegen Abhaltung der vorbezeichneten Nachprüfungen 
sind zwischen den betheiligten Behörden die maßgebenden Bestimmungen vereinbart worden. 
Dieses wird unter Bezugnahme auf Ziffer 11 der Ministerial-Verfügung vom 
14. Februar 1876 (Reg. Blatt. S. 61 ff.) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zu- 
gleich wird Ziffer 5, a der genannten Verfügung dahin ergänzt, daß zu den Gegenständen 
der schriftlichen Prüfung auch das Fach der „Geschichte"“ gehört. 
Stuttgart, den 5. Juni 1879. 
Geßler. 
Verfügung des Ministeriums des flirchen- und Schulwesens, betreffend die Verwaltung der Staats- 
sammlung vaterländischer Kunst- und Alterthumsdenkmale. Vom 10. Juni 1879. 
In Absicht auf die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Al- 
terthumsdenkmale werden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät 
vom heutigen Tage an der Stelle der in den §§. 7—10 der Verfügung des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens vom 5. Februar 1867 (Reg. Blatt S. 18 ff.) und in der
	        
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