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Bekanntmachung dieses Ministeriums vom 25. Juni 1873 (Reg. Blatt S. 281) enthaltenen
Bestimmungen, zunächst in provisorischer Weise, nachfolgende neue Bestimmungen gegeben.
S. 1.
An der Spitze der Sammlung steht ein Vorstand, welcher auf den Vorschlag des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens von Seiner Königlichen Majestät er-
nannt wird, und die Anstalt in allen Beziehungen nach Außen, sowohl den Behörden als
dem Pnublikum gegenüber, zu vertreten hat.
Demselben wird das erforderliche Hilfs= und Dienstpersonal beigegeben.
8. 2.
Dem Vorstand zur Seite steht eine Kommission, deren Mitglieder auf den Vorschlag des
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens von Seiner Königlichen Majestät be—
rufen werden, und diese Funktion als Ehrenamt versehen.
Die Kommission zerfällt in eine engere und eine weitere.
Die eine wie die andere steht unter dem Vorsitze des Vorstands der Sammlung,
soweit nicht bei den Berathungen der weiteren Kommission der Staatsminister den Vor-
sitt selbst übernimmt oder denselben einem von ihm zu bezeichnenden Stellvertreter überkrägt.
Die engere Kommission führt den Namen „Verwaltungs-Ausschuß“, die weitere ein-
fach die Bezeichnung „Kommission“.
S. 4.
Der Verwaltungsausschuß besteht neben dem Vorstand aus vier Mitgliedern der
Kommission, welche auf den Vorschlag derselben von dem Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt zunächst auf die Dauer von 5 Jahren, kann aber nach Um-
fluß dieser Zeit je auf weitere 5 Jahre verlängert werden.
Aus der Zahl dieser Mitglieder wird für etwaige Verhinderungsfälle des Vorstands
ein Stellvertreter desselben vom Ministerium aufgestellt.
Vier weitere Mitglieder der Kommission werden auf den Vorschlag derselben, unter
den in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen, vom Ministerium als Ersatzmänner bestellt,
welche bei Verhinderung von Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses nach einer be-
stimmten, im Wege der Instruktion näher zu bezeichnenden Reihenfolge einzutreten haben.