Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Handel, sondern zur Weide oder Einstallung innerhalb der bezeichneten Oberamtsbezirke 
bestimmt ist, nach Württemberg einzuführen. 
Diese Einfuhr ist jedoch an folgende Bedingungen und Beschränkungen geknüpft: 
1) Der Einführende muß bei jeder einzelnen Einfuhr mit einem Zeugniß seiner Orts- 
behörde darüber versehen sein, daß er Landwirth in einem der obenbezeichneten Oberamts- 
bezirke ist und daß kein Grund zu der Annahme besteht, die Einfuhr erfolge zu einem 
anderen Zwecke als zum eigenen Wirthschaftsbedarf des Einführenden. 
Soll die Einfuhr durch einen Beauftragten des Landwirths besorgt werden, so muß 
das Zeugniß der Ortsbehörde auch den Namen des Beauftragten und die Beurkundung 
der Beauftragung enthalten. 
2) Mehr als sechs Viehstücke dürfen innerhalb eines Kalenderjahrs von einem Land- 
wirth nur mit schriftlich auszustellender Erlaubniß desjenigen Oberamts, in dessen Be- 
zirk das Wirthschaftsanwesen des Nachsuchenden sich befindet, eingeführt werden. Das 
Oberamt hat diese Erlaubniß nur dann zu ertheilen, wenn der Mehrbedarf des Nach- 
suchenden für seinen eigenen Wirthschaftsbetrieb nachgewiesen ist. 
3) Nur solche Viehstücke dürfen eingeführt werden, welche unmittelbar vor ihrer Ein- 
fuhr wenigstens dreißig Tage lang an einem solchen Ort in Tyrol oder Vorarlberg ge- 
standen sind, in welchem und in dessen Umkreis von fünf und dreißig Kilometern wäh- 
rend der letzten drei Monate Rinderpestfälle nicht vorgekommen sind. 
Der Nachweis hievon ist durch ein Zeugniß der Behörde desjenigen Orts, an wel- 
chem die betreffenden Viehstücke gestanden sind, zu erbringen. In dem Zeugniß müssen 
die einzelnen Viehstücke nach Rasse, Geschlecht und Farbe genau bezeichnet sein. 
4) Die Einfuhr darf nur über Friedrichshafen oder Langenargen erfolgen und muß 
mindestens zwei Tage vorher unter Angabe der Einfuhrstation und des Tags und der 
Stunde der Einfuhr der Königlichen Hafendirektion Friedrichshafen angezeigt werden. Die- 
selbe hat Anordnung zu treffen, daß die einzuführenden Viehstücke sogleich an der Ein- 
fuhrstation von dem Oberamtsthierarzt oder dessen Stellvertreter untersucht werden. 
Die nach Maßgabe der Medizinaltaxe vom 4. November 1875 lit. E (Reg. Blattz 
S. 552) zu berechnenden Gebühren und die Reiseentschädigung des Oberamtsthierarzts oder 
dessen Stellvertreters sowie etwaige weitere Kosten der Untersuchung hat der Einführende 
zu tragen. 
5) Der Oberamtsthierarzt hat die demselben vorzulegenden, in Ziff. 1 bis 3 aufgeführten 
 
	        
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