Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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der Reichs-Civilprozeßordnung und zwar bei dem Oberlandesgericht als Berufungsgericht 
angefochten werden. 
Art. 39. 
Wenn in einem beim Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung anhängigen 
Prozesse die Klage auf Grund einer prozeßhindernden Einrede oder in den Fällen des 
Art. 344 Ziff. 1, 2 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 von Amtswegen abge- 
wiesen wird, oder ein solches Urtheil vor dem gedachten Zeitpunkt verkündigt worden ist, 
so findet unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Art. 35—38 das 
Rechtsmittel der Beschwerde statt. 
Art. 40. 
Die Bestimmungen der Art. 35—38 finden entsprechende Anwendung auf die vor 
dem Inkrafttrelen der Reichs-Civilprozeßordnung bei den bisherigen Gerichten anhängig 
gewordenen Wiederaufnahmeklagen gegen rechtskräftige Urtheile (Civilprozeßordnung vom 
3. April 1868 Art. 753—769, 875, 897). 
Dasselbe gilt bei den von diesem Zeitpunkt ab nach der Reichs-Civilprozeßordnung 
zu erhebenden Nichtigkeitsklagen und Restitutionsklagen gegen zuvor rechtskräftig gewordene 
Urtheile, soweit es sich um die Bestimmung des zuständigen Gerichts und der Instanz, 
in welcher die Klagen zu erheben sind, handelt. Doch sind solche Klagen gegen gemeinde- 
gerichtliche Urtheile ausschließlich bei den Amtsgerichten, in erster Instanz, zu erheben. 
Insoweit nicht in Abs. 1 ein Anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der 
Reichs-Civilprozeßordnung über Wiederaufhebung von Entmündigungen auch auf die 
nach den bisherigen Gesetzen ausgesprochenen Entmündigungen Anwendung. 
5) Aufgebotssachen. 
Art. 41. 
Aufgebotssachen, in welchen die öffentliche Aufforderung vor dem Inkrafttreten der 
Reichs-Civilprozeßordnung beschlossen worden ist, sind nach den bisherigen Gesetzen zu 
erledigen. 
c) Zwangsvollstreckungen. 
Art. 42. 
Die Vollstreckbarkeit der in Anwendung der bisherigen Gesetze vor dem Inkrafttreten 
der Reichs-Civilprozeßordnung oder nachmals erlassenen Urtheile richtet sich nach den
	        
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