Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Geseh, beireffend die Zwangsvollslreckung in unbewegliches Vermögen (Anlage zu dem Gesttze zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung). Vom 18. August 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Zwangsvollstreckung in unbeweglichs Vermögen ist auf Anordnung des zustän- 
digen Amtsgerichts (Reichs-Civilprozeßordnung §. 755) von dem Gemeinderath derjeni- 
gen Gemeinde, zu deren Verband das Vollstreckungsobjekt gehört, als der Vollstreckungs- 
behörde auszuführen. 
Wenn die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche 
in verschiedenen Gemeinden des Bezirks des Vollstreckungsgerichts belegen sind, beantragt 
wird, so kann von dem Vollstreckungsgericht eine dieser Ortsbehörden zur Vollstreckungs- 
behörde bestellt werden. 
Art. 2. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der 
Zwangsvollstreckung oder das bei derselben von der Vollstreckungsbehörde zu beobachtende 
Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, vor der 
Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen; es kann insbesondere anordnen, 
daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen 
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. 
Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn in Ansehung der 
von der Vollstreckungsbehörde in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. 
Art. 3. 
Das Vollstreckungsgericht kann, wenn es Bedenken trägt, die Erledigung des Voll- 
streckungsauftrags der Vollstreckungsbehörde allein zu überlassen, die Beiziehung eines 
Hülfsbeamten zum Vollstreckungsverfahren anordnen oder, wenn es sich überzeugt, daß 
die Erledigung der Vollstreckungsbehörde nicht überlassen werden konne, dieselbe einem 
Commissär an Stelle des Gemeinderaths übertragen, auch dem letzteren bei vorliegender 
Verschuldung die durch die betreffende Anordnung veranlaßten Kosten zuscheiden.
	        
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