Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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auf den Namen eingeschriebene Staatsschuldscheine das Amtsgericht für den Stadt- 
direktionsbezirk Stuttgart ausschließlich zuständig. 
Die Bestimmungen der 8§. 824, 826, 828—832, 834—836, 838 Abs. 2, 840, 841, 
848 Abs. 1, 850 der Reichs-Civilprozeßordnung finden Anwendung. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Ge- 
richtstafel und durch dreimalige Einrückung in das von dem Justizministerium zu be- 
zeichnende Blatt (Art. 7 Abs. 1). Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung 
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten 
in der Mitte liegen. Das Gericht kann die Einrückung in noch andere Blätter anordnen. 
Das Ausschlußurtheil, sowie ein auf die Anfechtungsklage ergangenes rechtskräftiges 
Urtheil, durch welches eine Kraftloserklärung aufgehoben wird, ist seinem wesentlichen 
Inhalte nach durch das in Abs. 4 Satz 1 erwähnte Blatt bekannt zu machen. 
Art. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, an Stelle 
des Gesetzes vom 13. März 1868, betreffend die Kraftloserklärung von Inhaber= 
papieren und durch Blankoindossamenut übertragenen Aktien, 
der Art. 812 Abs. 2—819 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 und 
des Art. 101 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874, 
gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetze zur Reichs-Civilprozeßordnung in Wirksamkeit. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger.
	        
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