Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art.  4.

Wer  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde  durch  die  Vorlegung  eines  zwar  vollständig
  erkennbaren,  aber  beschädigten  und  dadurch  zum  Umlauf  untauglich  gewordenen,
auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheins  den  Beweis  seines  Besitzes  liefert,  kann
die  Aushändigung  einer  neuen  Urkunde  gegen  Ersatz  der  Kosten  der  Ausfertigung  derselben
  verlangen.

 

Art.  5.

Ist  ein  auf  den  Inhaber  lantender  Staatsschuldschein  zu  Grunde  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen,  so  kann  der  letzte  Inhaber  bei  dem  Amtsgerichte  für  den  Stadtdirektionsbezirk
  Stuttgart  das  Aufgebotsverfahren  beantragen.

Von  dem  gestellten  Antrage  kann  der  Antragsteller  diejenigen  öffentlichen  Kassen
oder  Banquiers,  bei  welchen  die  abhanden  gekommene  Urkunde  in  der  Zwischenzeit  zur
Einlösung  kommen  könnte,  benachrichtigen.  Durch  eine  solche  Benachrichtigung  wird  der
betreffende  Kassenbeamte  oder  Bangquier  verpflichtet,  sobald  die  Urkunde  eingelöst  werden
wollte,  die  bezeichnete  Gerichtsstelle  um  Weisung  in  der  Sache  anzugehen  und  bis  zu
deren  Einlauf  die  Einlösung  der  Urkunde  im  Anstande  zu  belassen.

Hat  der  Antragsteller  den  Verlust  der  Urkunde  bescheinigt,  so  kann  er  vor  deren
Kraftloserklärung  gegen  Leistung  genügender  Sicherheit  für  den  Fall  seiner  später  eintretenden
  Ersatzverbindlichkeit  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse  die  Ausstellung  eines
neuen  Schuldscheins  auf  seine  Kosten,  oder,  wenn  der  vermißte  Schuldschein  gekündigt
war,  die  Auszahlung  des  Betrags  zur  Verfallzeit  verlangen.

Art.  6.

Das  Aufgebotsverfahren  richtet  sich  unter  den  nachfolgenden  näheren  Vorschriften

nach  den  Bestimmungen  der  Reichs-Civilprozeßordnung.
Art.  7.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  (Art.  5)  zurückgewiesen  wird,  findet
sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  §§.  531—540  der  Reichs-Civilprozeßordnung
statt.  Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Art.  8.

Bei  Erlassung  des  Aufgebots  hat  das  Aufgebotsgericht  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  unverweilt  die  Auflage  zu  machen,  dem  etwaigen  Ueberbringer  der  betreffenden  Urkunde
  bis  zu  Austrag  der  Sache  keine  Zahlung  zu  leisten.