Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Ortspolizei alsbald Anzeige zu machen, wenn sie die Thierleichen verscharren oder ganz 
oder theilweise veräußern wollen. 
Kleinere Hausthiere, wie Hunde, Katzen, Milchschweine, Zickchen, Lämmer und 
Ferkel, können ohne eine solche Anzeige beseitigt werden. 
In Betreff der Anzeigepflicht bei dem Ausbruch ansteckender Thierkrankheiten wird 
auf die Ministerialverfügung vom 5. Februar 1872 (Reg. Blatt S. 53) hingewiesen. 
8. 3. 
Auf erhaltene Anzeige hat die Ortspolizei nach Umständen die Besichtigung des zu 
beseitigenden Thieres einzuleiten, jedenfalls aber über die Zulässigkeit der beabsichtigten 
Verwendung der Thierleiche zu erkennen. 
Bei dem Verdacht einer ansteckenden Krankheit ist ein Thierarzt zuzuziehen. 
8. 4. 
Das Abledern und Verscharren der an keiner ansteckenden Krankheit gefallenen 
Thiere kann auf dem Grunde des Eigenthümers stattfinden; das Abledern muß übrigens 
an einem schicklichen Orte geschehen (vergl. auch §. 10 Absatz 3 der Verordnung, betref- 
fend Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden, vom 
6. Juli 1873, Reg. Blatt Seite 295). 
S. 5. 
Die Entfernung der todten Thiere und ihrer Ueberreste aus dem Stalle oder Hof 
des Eigenthümers soll ohne Verzug, längstens aber binnen vierundzwanzig Stunden nach 
dem Verenden stattfinden. 
Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist steht der Ortspolizeibehörde zu. 
S. 6. 
Das Auswerfen von todten Thieren oder Theilen von solchen in Brunnen, fließende 
Wasser, Seen, Teiche, Dohlen u. s. w., sowie das Liegenlassen derselben im Freien ist 
verboten (vergl. auch Art. 43 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 und §. 10 
Abs. 3 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873). 
Die Beseitigung aufgefundener Thierleichen hat die Ortspolizei einzuleiten, jedoch 
wenn der Eigenthümer des todten Thieres bekannt wird, auf Kosten des Eigenthümers. 
 
	        
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