Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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2) Vorschriften für einzelne Krankheiten. 
8. 8. 
Rotzkrankheit. 
Der Ansteckungsstoff, welcher sich beim Rotze entwickelt, ist lange Zeit wirksam und 
schwer zu zerstören. 
Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder rotzverdächtige Pferde 
gestanden haben, Krippen, Raufen und Geräthschaften, ferner die Geschirre, Sättel und 
Decken, welche bei solchen Pferden benutzt worden sind, werden nach den Vorschriften in 
§. 7 dieser Belehrung desinfizirt. Benutzte Putzlappen und Bürsten werden verbrannt, 
und Kelten, Striegeln, Dunggabeln und Gebisse ausgeglüht. Werthvolle Lederhalfter 
können wie das Geschirr desinfizirt werden, alle anderen Halfter und die zum Anlegen 
benutzten Stricke, ebenso die Gurten mit gepolsterten Kissen, die werthlosen Decken und 
Schabracken werden verbrannt. 
Die Deichseln, an denen rotzkranke Pferde gearbeitet haben, werden mit siedendem 
Wasser abgebrüht und mit Carbolöl angestrichen. Das Kettenwerk an den Wagen, so- 
weit es mit den rotzkranken Pferden in Berührung gekommen ist, wird, wie die Halfter- 
ketten, ausgeglüht. 
§. 9. 
Schafpocken. 
Das Schafpocken-Contagium verliert, der atmosphärischen Luft ausgesetzt, bald seine 
Wirkung und ist leicht zerstörbar, kann jedoch an den Wänden, im Dünger und anderen 
Gegenständen in geschlossenen Ställen längere Zeit die Keimkraft behalten. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke Schafe 
gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen in §. 6 dieser Belehrung. 
8. 10. 
Milzbrand. 
Das Milzbrandgift ist schwer zerstörbar. Es geht durch Eintrocknen und beim 
trockenen Zerfall der Kadaver in der Erde — bei der Verwesung — nicht zu Grunde. 
Diechemischen Desinfektionsmittel müssen möglichst konzentrirt in Anwendung kommen. 
Hohe Hitzgrade, Chlorkalk und frischgebrannter Kalk sind besonders wirksam. Lagerstroh
	        
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