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8. 6.
Die Fleischschaukommissionen sind mit einer Instruktion zu versehen, welche von
dem Gemeinderathe festzustellen ist.
Insoweit hiebei nicht besondere, durch die örtlichen Verhältnisse gebotene Vorschriften
zu geben sind, ist die in dem Anhange zu gegenwärtiger Verfügung abgedruckte, von
dem K. Medizinalkollegium entworfene Belehrung für Fleischschaukommissionen maß-
gebend.
S. 7.
Der Fleischschau unterliegt alles Fleisch, welches in der Gemeinde ausgehauen
oder von auswärts eingebracht wird, sei es zum Verkaufe oder zur Verwendung in
Wirthschaften und Speisehäusern, oder zur Herstellung von für den Verkauf bestimmten
Fleischwaaren; ferner unterliegen der Fleischschau alle für solche Zwecke bestimmte Fleisch-
waaren, ohne Unterschied ob dieselben in der Gemeinde bereitet oder von auswärts ein-
gebracht sind.
Das von auswärts eingebrachte Fleisch muß in Gemeinden, in welchen ein Schlacht-
haus oder ein anderes von der Gemeinde eingerichtetes Schaulokal besteht, in solches
alsbald und vor Aufnahme in die Gewerbe= oder Verkaufsräume zur Schau verbracht
werden.
In anderen Gemeinden muß jenes Fleisch, bevor es in die Gewerbe= oder Verkaufs-
räume gebracht wird, der Besichtigung durch die Fleischschauer unterstellt werden.
Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht nur der Verkäufer, sondern auch
der Käufer des eingebrachten Fleisches verantwortlich, falls Letzterer das Fleisch zur
Wiederverwerthung kanft.
Von der Fleischschau ist ein die Beschaffenheit und das Gewicht des Fleisches be-
zeichnender Schein auszustellen.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann verfügt werden, daß Jeder, welcher von aus-
wärts Fleisch einbringt, mit einer von der Fleischschau des Ausgangsortes ausgestellten
Urkunde über das Ergebniß der dort vorgenommenen Fleischschau versehen sein müsse.
8. 8.
Die Fleischschau ist bei dem großen Vieh, sowie bei allem in einem öffentlichen
Schlachthause zu schlachtenden Vieh in der Regel unmittelbar vor und nach dem Schlachten,
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