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des Umschlags (Abs. 2) gleichlautendes Legblatt, auf welchem überdieß die betreffende
Behörde und der Tag der Ausfolge auzugeben sind, aufzubewahren.
8. 30.
Den Gerichtsvollziehern ist untersagt, anderen als den bei einem Zwangsvoll-
streckungsverfahren betheiligten Personen die Einsicht der Akten, des Hauptregisters oder
des Kassentagbuchs zu gestatten oder Abschriften und Auszüge aus denselben zu ertheilen.
8. 31.
Die Gerichtsvollzieherakten (§§. 27. 28. 29) gehören zur Gemeinderegistratur; sie
sind jedoch von den sonstigen Akten der Gemeinderegistratur getrennt zu halten.
8. 32.
Die Gerichtsvollzieher und deren Stellvertreter stehen zunächst unter der Dienst-
aufsicht der Amtsgerichte (Ausführungsgesetz zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz Art. 2,
Art. 5, Abs. 1, Satz 1, Art. 23).
In Ausübung der Dienstaufsicht haben die Amtsrichter bei den ihnen obliegenden
Prüfungen des Unterpfandswesens in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirks auch die
Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher einer Visitation zu unterwerfen und auch sonst
bei jedem Anlaß durch Belehrungen, Zurechtweisungen und Anordnungen auf Erziclung
einer gesetzmäßigen, geordneten und raschen Geschäftsbehandlung der Gerichtsvollzieher
hinzuwirken.
Ueberdieß sind die Gerichtsvollzieher verpflichtet, alle drei Monate (erstmals auf
31. Dezember 1879) dem Amtsgericht das Hauptregister und das Kassentagbuch zur
Prüsung vorzulegen. Den Amtsrichtern wird die thunlichst rasche Erledigung dieses Ge-
schäftes zur Pflicht gemacht. Solange das Hauptregister und das Kassentagbuch sich bei
dem Amtzgericht befinden, sind die Einträge einstweilen in ein Vormerkungsheft in der-
selben Weise und Ordnung, wie dieß für Führung jener Bücher vorgeschrieben ist, zu
machen. Nach der Zurückgabe der Bücher sind die Einträge aus dem Vormerkungsheft
in dieselben wortgetreu zu übertragen. Die Uebertragung ist vom Gerichtsvollzieher unter
der Rubrik „Bemerkungen“ zu beurkunden.
Die Amtsrichter haben den Tag der Prüfung und der Zurückgabe (Abs. 3) in dem
Hauptregister und dem Kassentagbuch zu beurkunden.
Gewinnt der Amtsrichter die Ueberzeugung, daß eine außerordentliche Geschäfts-
visitation eines Gerichtsvollziehers nöthig sei, so hat er hiezu, unter Angabe der Gründe,
die Legitimation des Landgerichts einzuholen.