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Die über die Visitationen (Abs. 2 und 5) aufzunehmenden Protokolle sind dem
Landgericht zur Einsicht vorzulegen.
8. 33.
Im Falle der Erledigung der Stelle eines Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht
(§. 32) nöthigenfalls für die Sicherstellung der Gerichtsvollziehersakten, des Dienstsiegels
und der in den Gewahrsam des Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder und sonstigen
Effekten Sorge zu tragen.
8. 34.
Die Vorschriften der §§. 10 bis 17, 19 bis 22, 24, 25, 26 Abs. 1 und 2, 30
gelten auch für die Stellvertreter der Gerichtsvollzieher (Art. 32 des Ausführungs-
Gesetzes und §. 8 dieser Verfügung.)
8. 35.
Auf die den Gerichten beigegebenen Zustellungsbeamten (Art. 29 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes) finden die Vorschriften der 88. 7, 17, 19, 21, 22, 26, 26
Abs. 1 und 2, und 30 entsprechende Anwendung.
Die Zustellungsbeamten führen ein Dienstsiegel. Dasselbe hat zu lauten: „Zu-
stellungsbeamter bei ...“ (Nennung des Gerichts oder der Gerichte, denen der Beamte
beigegeben ist).
Die Zustellungsbeamten haben ein Register über die von ihnen besorgten Zustel-
lungen und die hiebei erwachsenen Gebühren und Auslagen (Zustellungsregister) nach
Maßgabe des Formulars C. zu führen.
Auf die Anlegung dieses Registers finden die Bestimmungen in §. 27 Abs. 2 An-
wendung. Die dort vorgeschriebene Beglaubigung ist, wenn der Zustellungsbeamte einem
Landgerichte, sei es ausschließlich oder in Gemeinschaft mit einem anderen Gerichte,
beigegeben ist, von dem Kanzleivorstand des Landgerichts vorzunehmen.
In das Register sind von dem Zustellungsbeamten die durch ihn vollzogenen Zu-
stellungen und die darauf bezüglichen Gebühren und Auslagen noch am gleichen Tag
nach Anleitung des Formulars C. einzutragen.
Jeder Eintrag wird von dem vorangegangenen durch einen wagrechten, sämmtliche
Spalten durchschneidenden, Strich getrennt.
Korrekturen, Nasuren, Zwischen= und Ueberschreibungen sind sorgfältig zu vermeiden.
Nöthig werdende Berichtigungen oder Zusätze sind, wofern die Rubrik „Bemerkungen“