Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Dritter Abschnitt. 
Allgemeine strafrechtliche Bestimmungen und Strafverfahren. 
I. Allgemeine strafrechtliche Bestimmungen. 
Art. 33. 
Die einleitenden Bestimmungen sowie die Bestimmungen des ersten Theils des 
Reichs-Strafgesetzbuchs finden, soweit das gegenwärtige Gesetz keine abändernde Bestim- 
mung enthält, auch auf die in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 34. 
Die Strafverfolgung der nach diesem Gesetz zu bestrafenden Uebertretungen ver- 
jährt in sechs Monaten. 
Art. 35. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen, soweit 
dieselben von einer Staatsbehörde angesetzt sind, in die Staatskasse und, soweit sie von 
einem Ortsvorsteher festgesetzt sind (Art. 40), in die Gemeindekasse. 
Art. 36. 
Soweit für die Anzeige von forstpolizeilich strafbaren Handlungen eine Anbringge- 
bühr noch besteht, ist dieselbe aufgehoben. 
Auch ist das Aussetzen bestimmter Antheile an der Strafe als Belohnung für die 
Anzeige solcher Handlungen untersagt. 
Art. 37. 
Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz 
entstandenen Schadens ist im Civilrechtswege geltend zu machen. 
Art. 38. 
Hinsichtlich der Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen kommen die Bestim- 
mungen der §§. 28 und 29 des Reichs-Strafgesetzbuchs zur Anwendung. 
II. Besondere Bestimmungen über das Verfahren in Forstpolizeistrafsachen. 
Art. 39. 
Soweit es sich um Uebertretungen (§. 1 Abs. 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs) 
handelt, können die in diesem Gesetze angedrohten Strafen, sowie eine etwa verwirkte
	        
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