Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 12. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dür- 
fen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Be- 
steht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt 
eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten. 
§. 13. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne 
Bewachung bleiben. 
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei 
Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdieß der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die ihr er- 
forderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 
S. 14. 
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Loko- 
motiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Woegstrecken zu passiren, auf 
welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen 
der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eisen- 
bahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke 
obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese 
dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
S. 15. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn 
diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden können. 
Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transportes 
der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen 
und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßen- 
zug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge 
zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung be- 
sonderer Gefahren erfolgt. 
8. 16. 
Das Abladen hat den Vorschriften des §. 5 entsprechend zu erfolgen.
	        
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