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B. Versendung explostver Stoffe auf Schiffen und Zähren.
§. 17.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht trans-
portirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden,
als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im §. 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
8. 18.
Die 88. 4, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu angewie-
senen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms-
weise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden
Laternen zu erleuchten.
Die mit explosiven Stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle
gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
S. 19.
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume,
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von dem Kesselraum entfernt sein muß, unter
Deck fest verstaut verladen werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere
mit einem Plantuche überspannt werden.
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen Zünd-
hütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme
der zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien von der
gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in
feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden.
Das Schiff muß auf Binnengewässern, mit einer von weitem erkennbaren, stets ausge-
spannt gehaltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen werden.
Die Vorschrift des §. 8 findet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße An-
wendung.
8. 20.
Im übrigen ist beim Transport explosiver Stoffe auf Schiffen Folgendes zu be-
obachten: