Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

339 
a) Sind zusammenhängend gebaute Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem Land—- 
transporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, 
nachdem die Passage frei gemacht und die Anordnung getroffen ist, daß Brücken ꝛc. 
ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten und bei beengten 
Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu untersagen. 
b) Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder Schleusen- 
wärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren Größe 
zeitig Anzeige zu machen. 
c) In Betreff des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im §. 14 vorgeschrieben, 
zu verfahren. 
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zugäng- 
lich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften 
über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben. 
8. 21. 
Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig 
andere Fuhrwerke oder Personen befördern. 
C. Versendung explostver Stoffe auf Eisenbahnen. 
§. 22. 
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestim- 
mungen geregelt. 
II. Fandel mit explosiven Stoffen. 
8. 23. 
Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde 
Anzeige machen. 
§. 24. 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 
§. 25. 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von 
mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.