Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

342 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen 
der Behörde bleiben. 
IV. Strafbestimmungen. 
§. 32. 
Zuwiderhandlungen gegen vorsiehende Vorschriften werden nach §. 367 Nro. 5 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft. 
V. Schlußbestimmungen. 
S. 33. 
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte explo- 
siver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven Stoffen be- 
ladenen Schiffe in den Häfen bleiben unberührt. 
Die Polizeioffizianten und Landjäger, wie auch die betreffenden Eisenbahnbediensteten 
und Güterbestätter haben über die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften zu wachen 
und die Lokal= und Oberfeuerschauer haben sich insbesondere der Befolgung der in 
§§.27 bis 31 enthaltenen Bestimmungen bei ihren Visitationen zu versichern. 
Entdeckte Verfehlungen sind sogleich der Orts= oder Bezirkspolizeibehörde, beziehungs- 
weise der Eisenbahnbetriebsbehörde anzuzeigen. 
Stuttgart, den 7. September 1879. 
Mittnacht. Sick. Wundt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.