Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

VII. Großberzogthum Mecklenburg- 
Strelitz. 
Tie Realschule zu Schonberg. 
VIII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Die höhere Bürgerschule zu Sonneberg. 
IX. Herzogthum Anhaͤlt. 
1. Die höhere Bürgerschule zu Bernburg, 
2 . Realklassen des Herzoglichen Somassune 
öthen. 
X. Fürstenthum s—-i 
Te höhere Bürgerschule zu Arolsen. 
XlI. Fürstenthum Reuß ältere Linie. 
Die Real-Abtheilung der höheren Bürgerschule zu 
Ereiz. 
XlIl. Fürstenthum Lippe. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold. 
XIII. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Die höhere Bürgerschule zu Lübeck. 
XIV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die höhere Bürgerschule zu Hamburg. 
bb. Andere Lehranstalten. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
1 Die Städtische Handelsschule zu Frankfurt a. 
n, 
2 Gerwerbeschule daselbst. 
II. Königreich Bapyern. 
e Andustrieschule zu Augsburg, 
- Kaiserslautern, 
Central= Thierarzueischule zu München, 
.Die 
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4. die Städtische Handehue daselbst, 
5. Industrieschule daselbst, 
6. - zu 1 Nürnberg 
7. Stödtische Handelsschule defelös. 
S. landwirthschaftliche Genlralschule zu Wei- 
henstephan. 
III. Königreich Sachsen. 
l Die höhere Handels- Lehranstalt zu Lhemnih, 
2 - Dresden, 
z. " öffentliche - Leipzig. 
b. Brivat-TCehranstalten. ) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
Die Handels-Akademie zu Danzig. 
Provinz Brandenburg. 
andelsschule zu Berlin, 
iktoria-Institut des Dr. Siebert (früher 
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 
Provinz Posen. 
Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz- 
bach zu Ostrowo bei Filehne. 
". Die 
das 
Provinz Schlesien. 
5. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu 
Breslau, 
6. das Pädagogium zu Niesly. 
Provinz Hessen-Nassau. 
7. Das Schenk'sche Lehr= und Erziehungs-Institut 
zu Friedrichsdorf bei Homburg. 
Rheinprovinz. 
8. Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu 
Bonn. 
+) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky (I. 6.), 
drien Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbe- 
stndenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist. 
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