345
terverschlag in höchstens 18506 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Lat-
tengitter verstellt werden.
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe rc., an den Wa-
gen anzubringen.
Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu be-
nutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens
anzugeben.
S. 3.
Art der Verladung.
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Be-
hältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beförderung
aufgegeben werden.
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens
gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, ver-
bleiben muß.
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gat-
tung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren,
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getreunten Abtheilungen erfolgt.
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Ab-
theilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der diensthabende
Stationsbeamte.
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig.
II. Beförderung.
8. 4.
Züge; Viehzüge.
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen,
Güterzügen und Personenzügen statt.
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakul-
tative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen der
Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu- und ab-
gehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird.