Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere Zeit- 
fristen belannt zu machenden Tagen verkehren. 
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen 
erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein besonde- 
rer Viehzug abzulassen. 
8. B5. 
Geschwindigkeit der Viehzüge. 
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge §. 4 Abs. 2) darf — vorbehalt- 
lich der Befugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Ab- 
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen. 
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands beziehungsweise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be- 
deutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung derselben 
in dem dadurch bedingten Umfange ein. 
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über 
die Geschwindigkeit keine Anwendung. 
S. 6. 
Tränkung. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregie- 
rungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (§. 4 Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen 
auszustatten sind (Tränkestationen). 
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte eine 
längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere statt- 
finden muß. 
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Bestim- 
mungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die 
Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu der- 
selben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Transpor-- 
ten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde be- 
stimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist. # 
Für die Tränlung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwin- 
digkeit (§. 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.
	        
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