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Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere Zeit-
fristen belannt zu machenden Tagen verkehren.
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen
erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein besonde-
rer Viehzug abzulassen.
8. B5.
Geschwindigkeit der Viehzüge.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge §. 4 Abs. 2) darf — vorbehalt-
lich der Befugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Ab-
weichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands beziehungsweise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung derselben
in dem dadurch bedingten Umfange ein.
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abs. 1 über
die Geschwindigkeit keine Anwendung.
S. 6.
Tränkung.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landesregie-
rungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (§. 4 Abs. 2) mit Tränkevorrichtungen
auszustatten sind (Tränkestationen).
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Transporte eine
längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordern, inzwischen eine Tränkung der Thiere statt-
finden muß.
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Bestim-
mungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern, muß die
Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die bis zu der-
selben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei solchen Transpor--
ten kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde be-
stimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist. #
Für die Tränlung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwin-
digkeit (§. 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.