Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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(§§. 9, 11) nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen mit Bericht und Akten der 
zur Erledigung zuständigen Stelle, beziehungsweise dem Justizministerium vorzulegen. 
Hiebei sind die folgenden Vorschriften zu beachten. 
Die Vorstände der Strafanstalten haben die ihnen übergebenen Gesuche mit ihrer 
Aeußerung über das Verhalten des Verurtheilten in der Strafanstalt zunächst an die in 
§. 3 genannten Behörden und nur in dringenden Fällen (vgl. insbesondere §. 11) un- 
mittelbar an das Justizministerium einzusenden. 
Die Vorlegung von Begnadigungsgesuchen in Beziehung auf Ordnungs= und Dis- 
ziplinarstrafen erfolgt durch die Behörde oder den Beamten, von welchen die Strafver- 
fügung erlassen wurde, wenn die Strafe von einem Mitglied einer Collegialbehörde aus- 
gesprochen worden ist, durch den Vorstand oder Abtheilungsvorstand, bei den von den 
Untersuchungsrichtern an den Landgerichten erkannten Strafen durch den betreffenden 
Untersuchungsrichter und bei Strafen, welche von einer Ortsbehörde angesetzt worden sind 
(5. 3 Ziff. 3), durch den die Dienstaufsicht führenden Amtsrichter. 
In den Fällen des §. 3 Ziff. 1 erfolgt die Vorlegung durch den Amtsrichter, welcher 
die Strafe ausgesprochen oder bei dem Strafurtheil des Schöffengerichts mitgewirkt hat. 
In den Fällen des §. 3 Ziff. 2 ist, wenn in dem Begnadigungsgesuch um Nach- 
laß, Milderung oder Verwandlung der erkannten Strafe gebeten worden ist, von 
der Staatsanwaltschaft des betreffenden Landgerichts, bevor sie das Gesuch dem 
Justizministerium vorlegt, die Aeußerung des Gerichts, welches in erster Instanz er- 
kannt hat, beziehungsweise bei Urtheilen der Schwurgerichte, wenn die Sitzungsperiode ge- 
schlossen ist, die Aeußerung der Strafkammer des Landesgerichts zu den Akten zu bringen. 
In gleicher Weise hat in den Fällen des §. 3 Ziff. 1, wofern in höherer Instanz in der 
Sache selbst erkannt worden ist, die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, an welche alsdann 
das Begnadigungsgesuch durch den Amtsrichter zunächst einzusenden ist, eine Aeußerung 
der Strafkammer des Landgerichts beizubringen und mit vorzulegen. Die Einholung 
dieser Aeußerung kann nur dann unterbleiben, wenn eine solche schon früher bei gleicher 
Sachlage abgegeben worden oder wenn ein sachliches Eingehen auf das Gesuch überhaupt 
nicht angezeigt ist. 
S. 6. 
Hinsichtlich der den Vollzug der Strafe hemmenden Wirkung der Begnadigungsge-
	        
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