Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

367 
Auf der Urtheilsabschrift ist, wenn nach Maßgabe des §. 482 der Reichs-Straf- 
prozeßordnung die Aufrechnung einer seit Verkündung des Urtheils erstandenen Unter- 
suchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe stattzufinden hat, der Zeitpunkt, 
von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist, zu beurkunden. 
2) Eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Strafvoll- 
streckung zu leistenden Ersatzes (bei Festungsgefangenen die in der Verfügung vom 
3. März 1843 unter Ziffer 4 vorgeschriebene Urkunde) oder eine Urkunde über die 
Freilassung des Verurtheilten von einer Ersatzleistung (Formular III). 
Die Urkunden sind dem Oberamt, durch welches die Einlieferung besorgt wird, unver- 
schlossen mitzutheilen. Von dem Oberamt ist der Einlieferungsschein nebst Urtheilsabschrift 
und Beitragsurkunde der Strafanstaltsverwaltung verschlossen zu übersenden, wogegen die 
Personalbeschreibung dem auf die gewöhnliche Art auszufertigenden Transportschein offen bei- 
gelegt wird. 
S. 6. 
Gleichzeitig mit der Ablieferung des Verurtheilten oder doch sobald als möglich nach der- 
selben find der Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurtheils mitzutheilen. 
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzutheilen, wenn es sich um eine 
mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe oder um eine in der Strafanstalt für jugendliche Ge- 
fangene zu vollziehende Strafe handelt oder wenn neben der Freiheitsstrafe auf die Zuläßig- 
keit von Polizeiaufsicht erkannt ist. 
Wenn in anderen Fällen der Strafanstaltsvorstand oder der Hausgeistliche im Hinblick 
auf die besonderen Umstände des Falls die Einsicht der Akten zu erhalten wünscht, so ist 
einem deßhalb zu stellenden Ansuchen so bald als thunlich zu entsprechen. 
Die Strafanstaltsverwaltung ist gehalten, die Akten in möglichster Zeitkürze zurückzugeben. 
§. 7. 
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu vollziehen- 
den Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine andere gegen 
den Verurtheilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, so hat die 
Behörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, der betreffenden Strafanstaltsverwaltung hie- 
von Mittheilung zu machen. Die letztere hat über solche Mittheilungen eine Ausstandsliste 
zu führen. 
S. 8. 
Die im Amtsgerichtsgefängniß zu vollziehenden Strafen werden am Sitze der Be- 
hörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, oder, wenn der Verurtheilte an einem anderen 
Orte in Haft sich befindet, bei dem betreffenden Amtsgerichte vollzogen. 
Die gedachten Strafen sollen jedoch in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts, in dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.