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Auf der Urtheilsabschrift ist, wenn nach Maßgabe des §. 482 der Reichs-Straf-
prozeßordnung die Aufrechnung einer seit Verkündung des Urtheils erstandenen Unter-
suchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe stattzufinden hat, der Zeitpunkt,
von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist, zu beurkunden.
2) Eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Strafvoll-
streckung zu leistenden Ersatzes (bei Festungsgefangenen die in der Verfügung vom
3. März 1843 unter Ziffer 4 vorgeschriebene Urkunde) oder eine Urkunde über die
Freilassung des Verurtheilten von einer Ersatzleistung (Formular III).
Die Urkunden sind dem Oberamt, durch welches die Einlieferung besorgt wird, unver-
schlossen mitzutheilen. Von dem Oberamt ist der Einlieferungsschein nebst Urtheilsabschrift
und Beitragsurkunde der Strafanstaltsverwaltung verschlossen zu übersenden, wogegen die
Personalbeschreibung dem auf die gewöhnliche Art auszufertigenden Transportschein offen bei-
gelegt wird.
S. 6.
Gleichzeitig mit der Ablieferung des Verurtheilten oder doch sobald als möglich nach der-
selben find der Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurtheils mitzutheilen.
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzutheilen, wenn es sich um eine
mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe oder um eine in der Strafanstalt für jugendliche Ge-
fangene zu vollziehende Strafe handelt oder wenn neben der Freiheitsstrafe auf die Zuläßig-
keit von Polizeiaufsicht erkannt ist.
Wenn in anderen Fällen der Strafanstaltsvorstand oder der Hausgeistliche im Hinblick
auf die besonderen Umstände des Falls die Einsicht der Akten zu erhalten wünscht, so ist
einem deßhalb zu stellenden Ansuchen so bald als thunlich zu entsprechen.
Die Strafanstaltsverwaltung ist gehalten, die Akten in möglichster Zeitkürze zurückzugeben.
§. 7.
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu vollziehen-
den Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine andere gegen
den Verurtheilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, so hat die
Behörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, der betreffenden Strafanstaltsverwaltung hie-
von Mittheilung zu machen. Die letztere hat über solche Mittheilungen eine Ausstandsliste
zu führen.
S. 8.
Die im Amtsgerichtsgefängniß zu vollziehenden Strafen werden am Sitze der Be-
hörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, oder, wenn der Verurtheilte an einem anderen
Orte in Haft sich befindet, bei dem betreffenden Amtsgerichte vollzogen.
Die gedachten Strafen sollen jedoch in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts, in dessen