Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zu Artikel 12. 
8. 2. 
Von jedem wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Forststrafgesetz ergangenen 
Strafbefehle oder Strafurtheile ist alsbald nach eingelretener Rechtskraft von dem Amts- 
richter dem betreffenden Ortsvorsteher Behufs der Eintragung in die örtliche Streflistei 
Nachricht zu geben. 
Zu Artikel 16. 
8. 3. 
Uebersteigt der Werth des verursachten oder beabsichtigten Schadens den Betrag von 
zehn Mark, so ist, falls ein Strafverfolgungsantrag gestellt wird (Reichsstrafgesetzbuch 
8. 303), in der bei §. 1 bemerkten Weise zu verfahren. 
Zu Artikel 21. 
" 8. 4. 
Die mit dem Forstschutze betrauten Personen haben die von ihnen zu erstattenden 
Anzeigen nach dem anliegenden Formular l. anzufertigen. 
Für jeden Beschuldigten ist ein beson derer, dem Formular I. entsprechender An- 
zeigebogen anzulegen. In Spalte 1 sind die Personalien einzusetzen. Sind Mehrere — 
als Mitthäter, Theilnehmer, Begünstiger, Hehler oder haftbare Aufsichtspersonen (Reichs- 
strafgesetzbuch §. 361 Ziff. 9) — betheiligt, so sind deren Personalien nur auf dem jede 
einzelnen Beschuldigten betreffenden besonderen Anzeigebogen einzusetzen; zugleich aber 1 
auf jedem Bogen auf die einzelnen Mitbeschuldigten kurz hinzuweisen. 
Bei Weideübertretungen sind Diejenigen, welche nach Art. 18 des Forststrafgesetzes 
haftbar sind, zu benennen. 
In Spalte 2 ist unter Ziff. I. insbesondere das Vorhandensein etwaiger Erschwe- 
rungen (Ges. Art. 8) hervorzuheben, sowie das entwendete Holz nach den für die Werths- 
schätzung maßgebenden Anhaltspunkten, insbesondere nach Art, Maß und Menge, zu 
bezeichnen. 
In Spalte 3 ist der Werth des Entwendelen nach den örtlichen Preisen ein- 
zusetzen. 
In Spalte 4 ist der Betrag des (außer dem Werthe des Entwendeten verursachten) 
Schadens einzusetzen. Kann letzterer nicht ohne Verzug ermittelt werden, oder hat der 
  
 
	        
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