Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

Jormular Ill 
(lür den amtsrichterlichen Strafbefehl.) "„ 
  
8. 
  
Amisrichterlicher Strafbefehl. 
Dem Antrage des Amtsanwalts entsprechend wird 
hiemit erkannt, daß 
(solgt der Name und Wohnort des Veschuldigten) 
wegen 
(folgt die strafbare Handlung sowie der Ort und die Zeit 
ihrer Verübung) 
in Anwendung 
(solgt das Strafgesetz) 
(neben Einziehung ......) 
zu der .. strafe von . 
zum Ersatze des Werthes des Entwendeten im n Vetrage 
von . . . . . (aund des verursachten Schadens 
im Betrage von. . . .) sowie gemäß den 88. 496 
und 497 der Reichs-Strafprozeßordnung zum Ersatze 
der Kosten des Verfahrens verpflichtet sein solle. 
Zum Beweise der strafbaren vandlung wird % 
berufen auf 
Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn der 
Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung 
desselben an ihn bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu 
Protokoll des . . 3J7 Einspruch erhebt. 
. . . den . 18 
Amtsrichter 
Tag der Zustellung 
des Strafbefehls. 
Erledigung des 
Strafbefehls durch 
— — 
  
a. 
Jacht 
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(Tag 
desselben ) 
b. 
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(Tag 
desselben ) 
  
  
C. 
  
Rechts- 
kraft 
(Tag 
derselben ) 
(Tag.) 
  
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Vollzug. 
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