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Kündigung aller bei Einer Verlosung gezogenen Staatskapitalien unmittelbar nach jeder
ordentlichen und außerordentlichen Verlosung durch Bekanntmachung des Ergebnisses der
letzteren in dem Staatsanzeiger für Württemberg und in den gelesensten Stuttgarter,
Frankfurter und Augsburger öffentlichen Blättern vorzunehmen.
8. 2.
In dieser Bekanntmachung sind
1) nach gehöriger Bezeichnung des Schuldtheils (3½-, 4, 4½-, 5procentige Schuld
u. s. w.), auf welchen sich die Kündigung bezieht, sämmtliche bei einer Verlosung gezogene
Schuldscheine mittelst spezieller Benennung der Litera und der Nummern derselben in
Einer Reihenfolge aufzuführen.
Ferner ist in dieser Bekanntmachung zu veröffentlichen:
2) die Bestimmung: daß bei sämmtlichen zur Kündigung gekommenen Schuldscheinen
mit dem für die Rückzahlung der Hauptschuld bestimmten Tage die Verzinsung aufhöre;
3) daß nach Art. 3 des Gesetzes bei den Inhaberscheinen die Hauptforderung erlösche,
wenn nicht binnen 5 Jahren, von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet,
der Schuldschein der Staatsschuldenzahlungskasse oder den sonst mit der Rückzahlung
betrauten, in der öffentlichen Bekanntmachung namhaft gemachten Kassen oder Banquiers
(vergl. Ges. Art. 2) vorgelegt werde;
4) daß, wenn bei der Einlösung von Inhaberscheinen die nach dem für die Rück-
zahlung der Hauptforderung bestimmten Tage fällig werdenden Zinsscheine (Coupons)
nicht mit den Schuldscheinen abgeliefert werden sollten, deren Beträge nach Art. 20, Abs. 2
des Gesetzes an der Hauptforderung abgezogen würden;
5) daß diese letztere Bestimmung auch auf die inseribirten (auf den Namen einge-
tragenen) Scheine Anwendung finde, soweit nicht die zu denselben gehörigen Zinsscheine
gleichzeitig mit der Inscription (vergl. §. 17) an die Staatsschuldenzahlungskasse abgegeben
worden seien.
S. 3.
(Gesetz Art. 3.)
Wird die Zinsleiste (Talon) nicht mit dem Schuldscheine zurückgegeben, so steht
dieses nach Art. 24 des Gesetzes der Auszahlung der gekündigten Hauptforderung nicht
im Wege; es hat jedoch in diesem Falle die Staatsschuldenzahlungskasse auf Kosten des
Gläubigers in den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1) unter genauer Bezeichnung der