Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Unsere  Staatsminister  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Januar  1879.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  fKriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die
Nakuralverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1879.  Vom  31.  Dezember  1878.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzleramte  erlassene  Bekanntmachung  vom
22.  Dezember  1878,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
der  Truppen  für  das  Jahr  1879,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  31.  Dezember  1878.
Sick.  Wundt.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9.  Nro.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  52)  ist  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1879
dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  int:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80—  65
b)  „„Mittagskostt..  ..  .  .  40  35
c)  „  „  Abendkt  25J  20
d)  „  „  Morgenkt  15J3  10  5

Berlin,  den  22.  Dezember  1878.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.)