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rechnet, vorzulegen, ist, wenn die Aufforderung über ein Jahr vor dem Verfalltage des
letzten mit der in Frage stehenden Zinsleiste ausgegebenen Zinsscheines zu geschehen hat,
dreißig Tage vor dem gedachten Verfalltage zu wiederholen.
8. 24.
Die Aushändigung einer neuen Zinsleiste in Folge des fruchtlosen Ablaufs der zur
Vorlegung der abhanden gekommenen Urkunde gegebenen Frist hat die Staatsschulden-
zahlungskasse von der wiederholten Vorlegung des betreffenden Schuldscheins abhängig zu
machen und die neue Zinsleiste nur dem letzten Vorzeiger des Schuldscheins auszuhändigen,
wofern nicht in der Zwischenzeit der Schuldschein gekündigt oder für kraftlos erklärt wurde
oder verjährt ist, in welchen Fällen die Ausfolge neuer Zinsleisten überhaupt zu unter-
bleiben hat.
8. 256.
Die neuen Zinsleisten sind in einer Weise auszustatten, daß sie sich von den älteren
(mit den Schuldscheinen ausgegebenen) augenfällig unterscheiden, und namentlich ist in
einer solchen neuen Zinsleiste das Datum ihrer Ausstellung zu bezeichnen und auszu-
drücken, daß sie für einc verlorene ausgegeben sei.
Die Staatsschuldenzahlungskasse hat von jeder Ausfertigung einer neuen Zinsleiste
Vormerkung in dem Staatsschuldbuche zu machen, nach welcher Vormerkung die Aus-
häudigung neuer Zinsscheine gegen Zurückgabe von Zinsleisten sich zu richten hat.
S. 20.
Für die von dem Inhaber nach Art. 24 Abs. 4 des Gesetzes der Staatsschulden-
zahlungskasse vorgelegte Zinsleiste hat diese demselben eine mit dem Datum versehene
Bescheinigung auszustellen, welche von dem Kassier und Kontroleur gemeinschaftlich zu
unterzeichnen ist.
Hierauf hat die Staatsschuldenzahlungskasse die Zinsleiste sammt den bei ihr er-
wachsenen Akten dem Ausgebotsgerichte zu übergeben, welches der Staatsschuldenzahlungs-
kasse für den Empfang zu bescheinigen hat.
Läßt der Antragsteller die ihm vom Aufgebotsgerichte zur Klageerhebung gegen den
letzten Inhaber der Zinsleiste anberaumte Frist fruchtlos verstreichen, so hat das Aufge-
botsgericht die Zinsleiste gegen Rückempfangsbescheinigung der Staatsschuldenzahlungs-
kasse wieder zugehen zu lassen, welche die Zinsleiste dem letzten Inhaber gegen Rückgabe
der diesem ausgestellten Empfangsbescheinigung zur freien Verfügung zurückzugeben hat.
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