Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Hehörden  und  Beamten  des  Justizdepartements
zur  Verhängung  von  Grdnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen  Beamten.
Vom  27.  September  1879.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Wirttemberg.

Nachdem  Wir  anläßlich  des  Inkrafttretens  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  27.  Januar  1877  eine  Revision  der  das  Justizdepartement  betreffenden  Bestimmungen
  Unserer  Verordnung  vom  13.  Februar  1877,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden
  und  Beamten  zu  Verhäugung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen
Beamten  (Reg.  Blatt  S.  14  ff.),  für  nothwendig  erachtet  haben,  so  verordnen  und  versügen
  Wir  auf  Grund  des  Art.  77  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.  Blatt
S.  211  ff.)  und  des  Art.  28  Abs.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  24.  Jannar  1879  (Reg.  Blatt  S.  3  ff.),  sowie  unter  Bezugnahme  auf
§.  2  Unserer  Verordnung  vom  20.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  von  1877,  S.  5  u.  ff.)
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
An  die  Stelle  des  8.  3  Ziff.  2  u.  3,  und  des  8.  4  Ziff.  1  der  Verordnung  vom
13.  Februar  1877  treten  folgende  Sätze:
8.  3  Ziff.  2:

Das  Plenum  des  Oberlandesgerichts  gegen  die  Mitglieder,  die  Kanzleibeamten
  und  die  Unterbediensteten  des  Oberlandesgerichts  und  gegen  das  gesammte
Personal  der  nachgesetzten  Stellen;

§.  3  Ziff.  3:

Das  Plenum  eines  Landgerichts  gegen  die  Kanzleibeamten  und  Unterbediensteten
  des  Landgerichts  und  gegen  das  gesammte  Personal  der  nachgesetzten
Stellen;

8.  4  Ziff.  1:

Die  Senate  des  Oberlandesgerichts,  die  Kammern  der
Landgerichte  und  diejenigen  Amtsrichter,  welchen  dieallgemeine
  Dienstaufsicht  bei  einem  Amtsgerichte  obliegt,  sei  es,