Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

403 
lungen im Dienste selbst kommt dem Oberstaatsauwalt bei dem 
Oberlandesgerichte in Ansehung des gesammten staatsanwaltlichen Perso- 
nals zu. 
Kanzleibeamte und Unterbedienstete der Gerichte, welche gleichzeitig im Dienste der 
Staatsanuwaltschaft verwendet werden, unterstehen insoweit, als letzteres der Fall ist, 
der Ordnungsstrafgewalt des ersten Beamten der Staatsanwaltschaft. 
Gegen Beamte anderer Departements, welche auf Grund des Art. 26 
Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 
1879 (Reg. Blatt S. 3 ff.) mit Wahrnehmung der Amtsanwaltschaft beauf- 
tragt werden, greift die Ordnungsstrafgewalt der ersten Staatsanwälte bei den Land- 
gerichten, des Oberstaatsanwalts und des Vorstands des Instizministeriums nur be- 
züglich der den staatsanwaltlichen Geschäftskreis berührenden Dienstverfehlungen Platz. 
Hinsichtlich der Ordnungsstrafgewalt der ersten Staatsanwälte bei den Landge- 
richten und des Oberstaatsanwalts bei dem Oberlandesgerichte gegenüber denjenigen 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft im Sinne des §. 153 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes sind, ist in Un- 
serer Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die genannten Hülfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft, Bestimmung getroffen. 
Mit Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung, welche am 1. Oktober d. J. in 
t tritt, ist Unser Instizministerium beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.