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Königliche Verordnung, betreffend die Vergütung für die Beruföthätigkeit der Rechtsanwälte im Ver-
sahren vor den Gemeindegerichten und bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen.
Vom 27. September 1879.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Wirttemberg.
In Betreff der Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte im Ver-
fahren vor den Gemeindegerichten und bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver
mögen verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie
folgt:
S. 1.
Die Bestimmungen der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879
(Reichs-Gesetzblatt S. 176 ff.) finden entsprechende Auwendung auf die Berufsthätig-
keit der Rechtsanwälte in dem Verfahren vor den Gemeindegerichten (Art. 3—13
des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung, vom 18. August 1879, Reg.-
Blatt S. 173 ff.)
S. 2.
Die Bestimmungen der in §. 1 genannten Gebührenordnung (insbesondere §. 2
Nr. 2) finden entsprechende Anwendung auf die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in
dem landesgesetzlich geregelten Verfahren zum Behufe der Zwangsvollstreckung in unbe-
wegliches Vermögen (Gesetz vom 18. Angust 1879, Reg. Blatt S. 191 ff.) und zum
Behufe der Vollziehung des Arrests in unbewegliches Vermögen (Art. 27 des Ausf.
Ges. z. R.C. Pr. Ordn. vom 18. Ang. 1879, Reg. Blatt S. 183).
8. 3. «
Bezüglich der Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleiben die bestehenden Vorschriften in Kraft.!
Mit der Vollziehung dieser Verordnung, welche am 1. Oktober d. J. in Wirksam-
keit tritt, ist Unser Instizministerium beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 27. September 1879.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber.