Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Beruföthätigkeit  der  Rechtsanwälte  im  Versahren
  vor  den  Gemeindegerichten  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches  Vermögen.
Vom  27.  September  1879.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Wirttemberg.

In  Betreff  der  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
  vor  den  Gemeindegerichten  und  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches  Ver
mögen  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie
folgt:

 

S.  1.

Die  Bestimmungen  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzblatt  S.  176  ff.)  finden  entsprechende  Auwendung  auf  die  Berufsthätigkeit
  der  Rechtsanwälte  in  dem  Verfahren  vor  den  Gemeindegerichten  (Art.  3—13
des  Ausführungsgesetzes  zur  Reichs-Civilprozeßordnung,  vom  18.  August  1879,  Reg.-Blatt
  S.  173  ff.)

    
  
 

S.  2.
Die  Bestimmungen  der  in  §.  1  genannten  Gebührenordnung  (insbesondere  §.  2
Nr.  2)  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  in
dem  landesgesetzlich  geregelten  Verfahren  zum  Behufe  der  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches
  Vermögen  (Gesetz  vom  18.  Angust  1879,  Reg.  Blatt  S.  191  ff.)  und  zum
Behufe  der  Vollziehung  des  Arrests  in  unbewegliches  Vermögen  (Art.  27  des  Ausf.
Ges.  z.  R.C.  Pr.  Ordn.  vom  18.  Ang.  1879,  Reg.  Blatt  S.  183).
8.  3.  «
Bezüglich  der  Vergütung  für  die  Berufsthätigkeit  der  Rechtsanwälte  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  verbleiben  die  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.!
Mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung,  welche  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Wirksamkeit
  tritt,  ist  Unser  Instizministerium  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  27.  September  1879.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Faber.