Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

420 
8. 4. 
Wo das Recht zum Branntweinschank durch die Erlaubniß zur Gastwirthschaft oder 
in Verbindung mit der Erlanbniß zum Ausschänken anderer Getränke ertheilt wurde, 
ist der Ausschank von Branntwein unstatthaft, wenn der Ausschank der übrigen Getränke 
aufgegeben wird. 
S. 5. 
Bei Beurtheilung der Bedürfnißfrage sind nicht nur die Bedürfnisse der gesammten 
Einwohnerschaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern 
auch die besonderen Bedürfnisse einzelner größerer Theile und Kreise derselben, die An- 
forderungen, welche der Fremdenverkehr verursacht, und dergleichen in's Auge zu fassen. 
Wenn der um Erlaubniß zu einer Gast= oder Schankwirthschaft Nachsuchende an dem 
gleichen Orte, für welches er sein Gesuch stellt, zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs 
eine Wirthschaft betreibt oder unmittelbar zuvor betrieben hat, und wenn durch die Er- 
theilung der nachgesuchten Erlaubniß die Zahl der Wirthschaften des Orts nicht vermehrt 
wird, so ist, vorausgesetzt, daß weder die Person des Nachsuchenden noch die gewählte Be- 
triebsstätte zu Bedenken Veranlassung gibt, die nachgesuchte Erlaubniß daun nicht zu ver- 
weigern, wenn die Verweigerung mit besonderer Härte für den Nachsuchenden verbunden 
wäre. Letzteres wird insbesondere bei solchen Personen anzunehmen sein, welche sich b 
rufsmäßig für den Wirthschaftsbetrieb ausgebildet haben oder in demselben schon sei 
längerer Zeit selbständig thätig waren. 
Wird eine Konzession zum Zweck der Uebernahme einer bereits bestehenden Wirtht 
schaft nachgesucht, welche seit längerer Zeit betrieben wird, oder deren Räumlichkeiten für 
den seitherigen Wirthschaftsbetrieb mit erheblichem Aufwand eingerichtet wurden, so sin 
diese Thatsachen bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses besonders tr 
beachten. 
  
  
S. 6. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeinde-Behörde in 
allen Fällen darüber gutächtlich zu hören, ob solche Umstände vorliegen, unter welchen 
nach §. 33 Ziff. 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung die Erlaubniß zu versagen ist, und ob 
in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß von dem Nachweise eines Bedürfuisses ab; 
hängig ist, solches nach den örtlichen Verhältnissen bei der von dem Nachsuchenden beab 
sichtigten Wirthschaft als vorhanden zu erachten ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.