Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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1) für gehörige Verwahrung derjenigen Gegenstände zu sorgen, welche zu den mit 
Beschlag belegten Grundstücken gehören, nöthigenfalls ein Verzeichniß derselben aufzu- 
nehmen; 
2) wenn er erfährt, daß der Schuldner zum Nachtheil der bei der Vollstreckung be- 
theiligten Gläubiger Veräußerungen oder Verfügungen über solche Gegenstände (Ziff. 1) 
getroffen hat, hievon die Vollstreckungsbehörde und die betreffenden Gläubiger zu benach- 
richtigen; 
3) sämmtlichen Verkaufsverhandlungen anzuwohnen; 
4) die Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz der Grundstücke, sowie den Ein- 
zug der Pachtzinse, der Erlöse aus Früchten und sonstiger derartiger Einnahmen zu be- 
treiben; 
5) in den Fällen des Artikels 26 die vor der Vollziehung der Verweisung füällig 
werdenden Kaufschillingsgelder, sowie im Falle des Artikels 14 Abs. 4 die betreffenden 
Kaufschillingszieler beizutreiben und letztere den auf sie verwiesenen Gläubigern zu über- 
mitteln, überhaupt die Auszahlung der Massemittel der Verweisung gemäß zu besorgen; 
6) vorhandene Massegelder, soweit sie noch nicht ausbezahlt werden dürfen, desgleichen 
Gelder, welche zur Sicherheitsleistung eingezahlt worden sind, nach Maßgabe der im Nach- 
folgenden enthaltenen näheren Bestimmungen (8§. 28. 48. der gegenwärtigen Verfügung) 
verzinslich anzulegen oder zu hinterlegen. 
Ueber Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter ein Tagebuch zu führen und 
für Beibringung der Bescheinigungen über sämmtliche von ihm ausgezahlten Gelder 
Sorge zu tragen. Der Verwalter hat im Schlußtermin die Schlußrechnung (Artikel 
24, Abs. 3, 25 Abs. 5), daneben aber, wenn die Verwaltung länger als ein Jahr dauern 
sollte oder, wenn dem Verwalter der Einzug von Zielern für Gläubiger übertragen wird 
(Artikel 14 Abs. 4), am Ende eines jeden Jahres der Vollstreckungsbehörde ord- 
nungsmäßige Rechnung abzulegen. 
Eine dem Vorstehenden entsprechende Anweisung, welche von der Vollstreckungsbe- 
hörde je nach den besonderen Verhältnissen noch ergänzt werden kann, ist dem Verwalter 
bei seiner Bestellung unter gleichzeitiger Behändigung einer schriftlichen oder gedruckten 
Ausfertigung derselben zu eröffnen. *- 
Erforderlichenfalls ist dem Verwalter von der Vollstreckungsbehörde zum Zwecke seiner 
Legitimation eine Urkunde über seine Bestellung auszufertigen.
	        
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