Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

437 
Zu Artikel 20 des Gesetzes. 
8. 37 
Wenn im Falle des Artikels 20 des Gesetzes der Verkauf rückgängig gemacht wird, 
so hat das Zwangsvollstreckungsverfahren rücksichtlich des betreffenden Grundstücks ein 
Ende (vgl. S. 34). 
Die Aufhebung des Verfahrens ist durch Beschluß der Vollstreckungsbehörde aus- 
zusprechen. 
Zu Art. 21 des Gesetzes. 
8. 38 
Wenn das Höchstgebot, auf welches an sich der Zuschlag erfolgen müßte (§. 36), 
den Betrag der Forderungen der den betreibenden, bersicherten oder unversicherten, 
Gläubigern vorgehenden Realgläubiger einschließlich der Kosten (Artikel 22 Absatz 1 und 2 
des Gesetzes) nicht übersteigt, dergestalt, daß vom Erlöse auf die betreibenden nachgehen- 
den Gläubiger Nichts zu verweisen ist, so hat die Vollstreckungsbehörde die vorgehenden 
Realgläubiger unter Benachrichtigung von diesem Sachverhalt zur Erklärung darüber 
aufzufordern, ob sie dem Zuschlage zustimmen. Die Beibringung der Erklärungen der 
Realgläubiger in gehörig beglaubigter Form kann von der Vollstreckungsbehörde auch 
dem Käufer oder den betreibenden Nachgläubigern aufgegeben werden. — Der Zuschlag 
darf nur ertheilt werden, wenn die vorgehenden Realgläubiger zustimmen. Ihre zu- 
stimmenden oder ablehnenden Erklärungen sind zu den Akten zu nehmen. 
Ist hienach der Zuschlag zu verweigern, so ist das Zwangsvollstreckungsverfahren 
rücksichtlich des betreffenden Grundstücks zu Ende (vgl. §. 34); dies ist durch Beschluß 
der Vollstreckungsbehörde auszusprechen. Von dem Beschluß sind der Schuldner, der 
Käufer, sowie die betheiligten Gläubiger zu benachrichtigen. 
Zu Artikel 22 und 23 des Gesetzes. 
§. 39. 
Das Recht auf vorzugsweise Befriedigung in der festgesetzten Rang- 
ordnung genießen die in Ziff. 1—5 des Art. 22 bezeichneten Neal gläubiger so- 
wohl innerhalb als außerhalb des Konkurses. 
S. 40. 
Bei Anwendung der Bestimmung in Abs. 1 des Art. 22 ist immer der besondere 
Aufwand, der auf ein Grundstück gemacht wurde, diesem ausschließlich aufzurechnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.