Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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erwachsenen Zwangsvollstreckungsakten und Jahresregister, beziehungsweise einen aus dem 
Register auszuwählenden Theil der Akten einer genauen Durchsicht zu unterwerfen. 
Ueberdieß können die Amtsrichter die Zwangsvollstreckungsakten und die Register jeder- 
zeit zur Einsichtnahme einfordern. 
Stuttgart, den 1. Oktober 1879. 
  
Faber. 
Anhang (ogl. §. 57): 
Auszug 
aus dem Erxekutionsgesetze vom 15. April 1825. 
1) Sequestration der Güter oder Einsetzung der Gläubiger in dieselben. 
Art. 44. 
Ist die im vorigen Artikel erwähnte Exekutions-Art nicht genügend, und kann der 
Schuldner über die Substanz der Güter nicht verfügen; so müssen die Güter zur Be- 
friedigung des Gläubigers entweder in obrigkeitliche Verwaltung genommen, oder es 
muß der Gläubiger selbst in den Genuß der Grundstücke eingesetzt werden. Dem Schuld- 
ner ist sofort jede Verfügungs-Gewalt darüber zu entziehen. 
Art. 45. 
Der bestellte Verwalter ist nicht befugt, von den Guts-Einkünften einem Gläubiger 
ohne besondere obrigkeitliche Anweisung Zahlung zu leisten. 
Derselbe hat gleich den Pflegern Rechnung abzulegen. 
Art. 46. 
Wird der Gläubiger (Art. 44) in ein liegendes Gut immittirt; so erlangt er da- 
durch das Recht, aus den Früchten bezahlt zu werden: dagegen kann er weder die bis- 
herige Cultur-Art des Guts ändern, noch die von dem Schuldner vor der Immission 
redlicherweise abgeschlossenen Pachtungen und Miethen vor geendigter Pacht-Zeit ohne 
rechtmäßige Ursache aufkünden. Dabei ist derselbe verpflichtet, das Gut als sorgfältiger 
Hauswirth zu verwalten, über die Nutzungen Rechnung abzulegen, und den reinen Er-
	        
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