Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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zu verhüten. Zu diesem Behuf kann die Leiche in Verwahrung genommen oder auch 
die Anordnung getroffen werden, daß die Leiche in der Lage, in welcher sie gefunden wurde, 
belassen und bewacht werde. 
8. 6. 
Ist nach dem Erachten der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters die Vornahme 
näherer Ermittelungen erforderlich, aber vorerst nur eine durch einen Arzt allein vorzu- 
nehmende Besichtigung der Leiche angezeigt, so kann mit solcher bei größerer Entfernung 
des Orts des Vorfalls von dem Wohnsitz des Gerichtsarztes statt des letzteren ein ande- 
rer Arzt beauftragt werden. 
S. 7. 
Wenn schon nach dem Inhalt der erstatteten Anzeige oder nach dem Ergebniß der 
angeordneten Ermittelungen der Verdacht einer strafbaren Handlung nicht vorliegt, so 
wird von der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter die schriftliche Genehmigung zur 
Beerdigung der Leiche ertheilt. 
Der Beerdigungsschein ist jedoch, wenn ein Selbstmord vorliegt, nicht sofort an 
die Gemeindebehörde auszufertigen, sondern zunächst unter Anschluß der Erhebungen dem 
Oberamt behufs der ihm in Selbstmordsfällen zustehenden Verfügung zu übergeben. 
Ist die Anzeige an das Amtsgericht erstattet und von letzterem durch Ausstellung 
eines Beerdigungsscheins erledigt worden, so hat das Amtsgericht die Acten zur nachträg- 
lichen Einsichtnahme an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzusenden. 
Liegt ein Unglücksfall vor, so sind, nachdem die Sache bei den Justizbehörden 
ihre Erledigung gefunden hat, die Acten dem Oberamt behufs der Erwägung der Frage, 
ob nicht polizeiliche Anordnungen zu treffen seien, mitzutheilen. 
Stuttgart den 7. Oktober 1879. 
Für den Justiz-Departements-Chef: 
Köstlin. Sick. 
Gu#########
	        
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