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Versügung des Justizministeriums, betreffend die richterliche Zuständigkeit zu Verhängung von Ord-
nungsstrasen wegen ungebührlichen Benehmens der Untersuchungsgesangenen.
Vom 16. Oktober 1879.
In Vollziehung des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Straf-
prozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg. Blatt S. 52) werden für die richterliche Zu-
ständigkeit zu Verhängung von Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Benehmens der
Untersuchungsgefangenen die nachstehenden Vorschft ertheilt:
8. 1
Die wegen ungebührlichen Benehmens der Untersuchungsgefangenen (Art. 7 des Ge-
setzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung vom 4. März 1879 und 8. 12
der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse vom 9. April 1846 (Reg. Blatt
S. 185) zulässigen Ordnungsstrafen werden in der Regel von dem die allgemeine Dienst-
aufsicht führenden Amtsrichter verhängt.
S. 2.
Wenn die Beaufsichtigung des amtsgerichtlichen Gefängnisses an der Stelle des die
allgemeine Dienstaufsicht führenden Amtsrichters einem anderen Amtsrichter übertragen
ist, so geht die Zuständigkeit zu Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Untersuchungs-
gefangene auf diesen andern Amtsrichter über.
8. 3.
Lokale zu zeitweiser Unterbringung von Untersuchungsgefangenen und Untersuchungs-
gefängnisse, welche getrennt von den bezirksgerichtlichen Gefängnissen bestehen und zu aus-
schließlicher Verwahrung von Untersuchungsgefangenen bestimmt sind, dic sich bei dem
Untersuchungsrichter eines Landgerichts in Voruntersuchung befinden oder gegen welche
das Hauptverfahren vor der Strafkammer oder dem Schwurgericht eröffnet ist, stehen
unter der nach den Bestimmungen der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefäng-
nisse zu führenden Aufsicht des Vorsitzenden der Strafkammer, welch' letzterem für die
Regel die Zuständigkeit zu Verhängung von Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Be-
nehmens der in diesen Lokalen oder Gefängnissen verwahrten Untersuchungsgefangenen
zukommt.
S. 4.
Wenn die abzurügende Verfehlung gegenüber dem Untersuchungsrichter, gegenüber
einem nach §. 160 oder §. 200 der Strafprozeßordnung mit Beweiserhebungen befaß-