Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

463 
Nachtrags-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasten. 
Könitgreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das Gymnasium zu Kreuzburg (bisher sr B. a. I. 9 des Verzeichnisses vom 8. Jannar 
  
b. Realschulen erster Ordnung. 
l. Großberzagthem Mecklenburg= II. Elsaß-Lothringen. 
Schw Das Real-Gymnasium zu Gebweiler (bisher Real- 
Die Realschule zu Rostock (bisher höhere Bürger- Progymnasium, B. c. IX. 4 ebenda). 
schule, B. c. III. ebenda). 4 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasten. 
1I. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Östpreußen. I ; Das Proghmnasium zu r 
1. Das Progymnasium zu Lötzen. 6. "Q ECuskirchen. 
I 
Provinz Westpreußen. II. Königreich Württemberg. 
2. Das Progymnasium zu Löbau. 5 I. Das Lyzeum zu g Gheähr **J 
. -Emgcnittsberettt 
Provinz Hannover. lIlII. 1 und 3 des Verzecchu. 
3. Das Progymnasium zu Münden (verbunden mit ses vom 8. Januar dieses 
der höheren Bürgerschule daselbst). T Jahrs S. 42). 
*) Progymnasien mit der Besugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwiIlligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theil- 
genommen und entweder die Oberklasse (Sekunda) absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf 
Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden 
Lehrpensums erhalten haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.