Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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N 43. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Dezember 1879. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justix und des Kriegswesens, betressend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Frei- 
heitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. Vom 17. Dezember 1879. — Bekanntmachung der Ministerien des 
Innern und der Finanzen, zur Ausführung des Neichgesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des 
deutschen Zollgebiets mit dem Auslande vom 20. Juli 187y. Vom 19. Dezember 1879. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betressend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1880. Vom 19. Novem- 
ber 1870. — Versügung des Medizinalkollegiums, betreffend Aenderungen in der Arzneitaxe. Vom 28. November 1879. 
Versügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgericht- 
lich erkannter Freiheitsstrasen durch die bürgerlichen Gehörden. Vom 17. Dezember 1879. 
Um das Verfahren in denjenigen Fällen, in welchen die Vollstreckung einer militär- 
gerichtlich erkannten Freiheitsstrafe auf die bürgerliche Behörde übergeht (vgl. §. 15 
Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs für das deutsche Reich vom 20. Juni 1872, Reichs- 
gesetzblatt Seite 173 ff.), der Verfügung des Justizministeriums vom 26. September 
1879 (Regierungsblatt Seite 365 ff.) entsprechend zu regeln, wird verfügt, wie folgt: 
S. 1. 
Zuchthausstrafe, Festungshaft und Gefängnißstrafe wird auch in den vor- 
bezeichneten Fällen in derjenigen Anstalt, welche jeweilig für die Vollziehung von Stra- 
fen der betreffenden Art und Daner bestimmt ist, nach Maßgabe der für die betreffenden 
Anstalten geltenden Vorschriften vollzogen. 
Die im Amtsgerichts= (früher Bezirks-) Gefängniß zu erstehende Gefängniß- 
strafe, Haft und Arreststrafe wird im Amtsgerichtsgefängniß desjenigen Orts beziehungs- 
weise Oberamtsbezirks, in welchem das Untersuchungsgericht seinen Sitz hat, oder, wo- 
fern der Verurtheilte hierauf anträgt und dem Antrage füglich entsprochen werden kann,
	        
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