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in dem Gefängniß desjenigen Amtsgerichts vollzogen, in dessen Bezirk der auf freiem
Fuße befindliche Verurtheilte seinen Wohnsitz hat oder zeitlich sich aufhält; und zwar
erfolgt der Strafvollzug nach den Vorschriften über Behandlung von Strafgefangenen
in den amtsgerichtlichen Gefängnissen mit der Maßgabe, daß außerdem für den Vollzug
des mittleren und strengen Arrests die §§. 24—27 des Militärstrafgesetzbuchs für das
deutsche Reich zur Anwendung kommen.
S. 2.
Von dem Militärgerichte, welches erkannt hat (Militärrevisionsgericht und kriegs-
rechtliche Commission, eventuell Kriegsrecht als Rekurskriegsrecht) ist, wenn es sich von
einer in einer höheren Strafanstalt zu verbüßenden Strafe handelt, über die Pflichtig-
keit des Verurtheilten zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten seines Unterhalts in
der Strafanstalt zu beschließen, zutreffenden Falls die Größe des zu leistenden Beitrags
festzusetzen, der Beschluß aber in das Protokoll aufzunehmen.
Bei der Beschlußfassung kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche
für die Festsetzung der Beitragspflicht der in den bürgerlichen höheren Strafanstalten be-
findlichen Gefangenen zu den Kosten ihres Unterhalts maßgebend und zur Zeit ent-
halten sind:
a) in der Verfügung des Justizministeriums vom 3. März 1843, betreffend die Fest-
setzung der von den vermöglichen Festungsstrafgefangenen und -Arrestanten zu lei-
stenden Unterhaltsbeiträge (Neg. Blatt Seite 204);
5) in der Verfügung des Justizministeriums vom 29. Juni 1875, betreffend die von
den Gefangenen des Zellengefängnisses, der Zuchthäuser, der Landesgefängnisse und
der Strafanstalten für jugendliche Personen als Ersatz der Kosten des Strafvoll-
zugs zu entrichtenden Beträge (Reg. Blatt S. 391).
In den Fällen des §. 1 Absatz 2 hat das Militärgericht zu bestimmen, ob der Ver-
urtheilte als vermögend zu betrachten sei, die Kosten des Strafvollzugs zu bezahlen.
Behufs der Beschlußfassung hierüber sowie über die Beitragspflicht haben die Mi-
litärgerichte in dem Strafurtheile den Angeschuldigten, auch wenn er dem Stand der
Mannschaften angehört, gleichzeitig in die Kosten des Strafvollzugs zu verurtheilen.
8. 3.
Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zellengefängniß, Zuchthaus, Lan-
desgefängniß, Festung) zu vollziehen, so ist, wenn die Strafanstalt am Sitz der Militär-