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gerichte gehören; insbesondere haben dieselben die Aufsicht über die Verwaltung der den
Gemeindebehörden zustehenden Gerichtsbarkeit auszuüben.
Art. 3.
Die richterlichen Beamten der Amtsgerichte handeln in den durch die Landesgesetze
den Amtsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten als Einzelrichter.
Zu allen Verhandlungen in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche
nach den bestehenden Gesetzen vor dem Oberamtsgerichtskollegium, oder einer oberamts-
gerichtlichen Deputation, oder einem Gerichtsbeamten und zwei Gerichtszeugen vorzu-
nehmen sind, ist der beeidigte Gerichtsschreiber beizuziehen. Derselbe ist ermächtigt, auf
Anordnung des Amtsrichters Wechselproteste am Sitze des Amtsgerichts aufzunehmen,
wofern der Bezirksnotar verhindert ist und ein weiterer Notar dort nicht wohnt. Die
Errichtung von Testamenten nach der dritten Form des Landrechts findet bei den Amts-
gerichten nicht statt.
Art. 4.
Mehrere Amtsrichter eines Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig.
Soweit das Bedürfniß es erfordert, wird die Vertretung von Amtsrichtern durch
Amtsrichter benachbarter Amtsgerichte von dem Justizministerium im Voraus angeordnet.
Art. 5.
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte durch
denjenigen Amtsrichter, welchem die allgemeine Dienstaufsicht von dem Justizministerium
übertragen wird, nach den von letzterem aufgestellten allgemeinen Grundsätzen den einzelnen
Amtsrichtern im voraus zugewiesen. Die getroffene Geschäftsvertheilung unterliegt der
Genehmigung des Justizministeriums, vor deren Ertheilung das Präsidium des Land-
gerichts zu vernehmen ist. Der die allgemeine Dienstaufsicht führende Amtsrichter ist er-
mächtigt, in einzelnen Fällen aus erheblichen Gründen Abweichungen von der festgestellten
Geschäftsvertheilung eintreten zu lassen.
Die Giltigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird dadurch nicht berührt, daß
die Handlung nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Amtsrichter vorzu-
nehmen gewesen wäre.